Satzung

Satzung des Vereins 

„Charlottenburg-Wilmersdorf klimaneutral e.V.“

geänderte Version vom 29.10.2022 durch Vorstandsbeschluss und Protokoll der Vorstandssitzung vom 29.10.2022

§1 Name und Sitz des Vereins 

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Charlottenburg-Wilmersdorf klimaneutral e.V.“ Er hat seinen Sitz in Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Vereinszweck 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Klima- und Umweltschutzes, insbesondere durch die Förderung der Einsparung von Energie und die Nutzung regenerativer Energien. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. 

Er verwirklicht seine Ziele vor allem durch Öffentlichkeits- und Projektarbeit auf lokaler, bezirklicher Ebene, insbesondere durch: 

a) Information über Erkenntnisse im Bereich umweltgerechter, energiesparender und klimaneutraler Energiekonzepte [z.B. mittels Internetpräsentationen, Ausstellungen, Vorträgen, Beratungen und Informationsmaterialien]; 

b) Durchführung zielgruppenspezifischer Info-Veranstaltungen; für z.B. Hauseigentümer*innen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Hausverwaltungen, Mieter-Stromprojekte, Kleingärtner*innen und öffentliche Gesprächsrunden für Bürger*innen;

c) Unterstützung von Maßnahmen und Initiativen zur Einsparung von Energie und der Nutzung regenerativer Energien;

d) Zusammenarbeit mit Akteuren, die die Vereinsziele unterstützen. Der Verein strebt z.B. die Zusammenarbeit und den Kontakt mit Vereinen, Institutionen, Unternehmen, Berater*innen, Handwerker*innen, Behörden, etc. an, um seine Vereinsziele zu erreichen.

Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell tätig.

§ 3 Gemeinnützigkeit 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft 

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. 

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt, Insolvenz von juristischen Personen oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. 

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. 

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§ 5 Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. 

Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands virtuell abgehalten werden oder in hybrider Form, welche sowohl die Teilnahme in Persona als auch virtuell ermöglicht.

Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. 

Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

Anträge auf Satzungs- und Vereinszweckänderungen soweit sie nicht zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, sowie zur Vereinsauflösung müssen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der hierüber beschließenden Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollführer und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

Aufgaben der Mitgliederversammlung: 

  • Bestimmung der Personenanzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
  • Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

Der Vorstand besteht aus dem/r ersten und dem/r zweiten Vorsitzenden und im Fall der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung weiteren, gewählten Vorstandsmitgliedern. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. 

§ 7 Geschäftsführender Vorstand 

Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. 

Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen. Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann mit Zustimmung der betreffenden Mitglieder auch per E-Mail erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen. 

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 8 Revision 

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgabe ist die Rechnungsprüfung. 

§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Solarverein Berlin e.V der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

Berlin den 29.10.2022 

-> Download Vereinssatzung 

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